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Neue Verdienstgrenze für Mini- und Midijobs

In vielen privaten Haushalten wird die Versorgung von hilfs- und pflegebedürftigen Menschen auch durch geringfügig Beschäftigte sichergestellt – als Minijob.

Zum 1. Oktober 2022 erhöht sich der Mindestlohn in Deutschland auf 12 Euro brutto pro Stunde. Gleichzeitig sollen auch Änderungen bei den Verdienstgrenzen für Minijobs in Kraft treten. Das entsprechende Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28. Juni 2022 wurde bereits beschlossen und verkündet.

Mit der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns am 1. Oktober 2022 wird auch die maximale Verdiensthöhe für Minijobber von derzeit 450 Euro auf 520 Euro angehoben.

Formel für dynamische Geringfügigkeitsgrenze

Künftig gilt eine dynamische Geringfügigkeitsgrenze, die auf einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnvoraussetzungen basiert und sich nach folgender Formel berechnet:

Mindestlohn x 130: 3 = 12 Euro x 130: 3 = 520 Euro

(= Mindestlohn x 10 Wochenstunden x 13 Wochen: 3 Monate)

Ab Oktober 2022 dürfen geringfügig Beschäftigte durchschnittlich bis zu einem monatlichen Grenzwert von 520 € verdienen.

Der Arbeitgeber muss wie bisher vorgehen, um eine geringfügige Beschäftigung festzustellen. Dafür hat der Arbeitgeber bei Beginn der Beschäftigung alle zu erwartenden laufenden und einmalig gezahlten Arbeitsentgelte vorausschauend für den Zeitraum von maximal zwölf Monaten festzuhalten und durch die Zahl der Beschäftigungsmonate des Beurteilungszeitraums von höchstens zwölf Monaten zu teilen. Das so ermittelte monatliche Entgelt darf die Geringfügigkeitsgrenze von 520 € pro Monat nicht übersteigen.

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